Referenzzinssatz gesenkt — zahlen Sie zu viel Miete?

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Gut zu wissen

Referenzzinssatz 2026: was er ist und was eine Senkung für die Miete bedeutet

Aktueller Satz1.25 %gesenkt von 1.50 %
Pro 0,25 %-Schritt~2,91 %tiefere Nettomiete
RechtsgrundlageOR Art. 270aVMWG Art. 13

Der hypothekarische Referenzzinssatz wird vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) quartalsweise publiziert und ist die zentrale Grösse für Mietzinsanpassungen bei Wohnungen in der Schweiz. Aktuell liegt der Referenzzinssatz bei 1.25 % — gesenkt von zuvor 1.50 %. Sinkt der Referenzzinssatz unter den Stand, der bei der letzten verbindlichen Mietzinsfestsetzung galt, kann grundsätzlich eine Mietzinssenkung verlangt werden (OR Art. 270a in Verbindung mit VMWG Art. 13).

Wichtig: Eine Senkung erfolgt nicht automatisch. Die Vermieterseite ist nicht verpflichtet, von sich aus zu reduzieren — die Senkung muss aktiv verlangt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Senkung des Mietzinses; geltend machen muss man ihn jedoch selbst.

Wie viel Mietzinsreduktion der Referenzzinssatz ermöglicht

Massgebend ist immer die Nettomiete — der reine Mietzins ohne Nebenkosten. Pro Senkungsschritt des Referenzzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte ergibt sich nach der etablierten Tabelle (VMWG Art. 13 Abs. 1) eine Mietzinssenkung von rund 2,91 %. Dieser Satz gilt, solange der Referenzzinssatz unter 5 % liegt — der Bereich, in dem sich der Schweizer Referenzzinssatz derzeit bewegt. Bei höheren Ständen fällt der Satz pro Schritt tiefer aus: rund 2,5 % im Bereich von 5 bis 6 % und rund 2,0 % über 6 %. Massgebend ist die Differenz zwischen dem Referenzzinssatz der letzten Festsetzung und dem aktuellen Stand.

Weil Teuerung und allgemeine Kostensteigerungen gegengerechnet werden dürfen, lässt sich der genaue Betrag nicht pauschal sagen. Der Rechner oben vergleicht den damaligen mit dem aktuellen Referenzzinssatz und zeigt eine sachliche Schätzung der möglichen Senkung auf der Nettomiete.

Nicht bei jedem Mietverhältnis anwendbar

Der Referenzzins-Mechanismus gilt für die meisten Wohnungsmieten, aber nicht für Indexmieten, Staffelmieten, subventionierte beziehungsweise gemeinnützige Wohnungen sowie Luxuswohnungen im Sinne von VMWG Art. 2 Abs. 2. Bei diesen Mietverhältnissen folgt der Mietzins anderen Regeln; eine Senkung über den Referenzzinssatz ist hier nicht vorgesehen.

Vom Ergebnis zum Herabsetzungsbegehren

Liegt der aktuelle Referenzzinssatz unter dem Stand der letzten Festsetzung, lässt sich eine Senkung mit einem schriftlichen Herabsetzungsbegehren an die Vermieterseite verlangen (OR Art. 270a). Wie das Begehren aufgebaut ist, welche Pflichtangaben es enthält und welche Fristen gelten, erklärt der Ratgeber Mietzinssenkung dank tieferem Referenzzinssatz. Eine Vorlage zum Selbst-Ausfüllen finden Sie im Ratgeber Mietzinsreduktion: Vorlage fürs Herabsetzungsbegehren.

Reklamiere ist ein administratives Hilfsmittel für Schweizer Mieterinnen und Mieter und leistet keine Rechtsberatung. Die Berechnung ist kostenlos; die Entscheidung, ob und wann ein Begehren eingereicht wird, trifft jede Person selbst.

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