Reklamiere.
← Zur Startseite

Ratgeber

Nicht umlagefähige Nebenkosten - welche Positionen nicht auf Ihre Abrechnung gehören

Nicht alles, was auf einer Nebenkostenabrechnung steht, darf auch auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Schweizer Mietrecht ist hier klar: Nur tatsächlich angefallene Betriebskosten, die im Mietvertrag als Nebenkosten vereinbart sind, dürfen in Rechnung gestellt werden (OR Art. 257a-257b, VMWG Art. 4-6). In der Praxis landen trotzdem regelmässig Positionen auf der Abrechnung, die dort nicht hingehören.

1. Verwaltungskosten

Die allgemeinen Kosten der Liegenschaftsverwaltung - Buchhaltung, Korrespondenz, Mietermanagement - sind Sache des Eigentümers. Sie gehören nicht automatisch in die Nebenkostenabrechnung.

Wann Verwaltungskosten umlagefähig sein können:

Wann Verwaltungskosten nicht umlagefähig sind:

Rechtsgrundlage: OR Art. 257b; BGE-Rechtsprechung zur Angemessenheit.

2. Reparaturen und Instandsetzung

Reparaturen am Gebäude sind Unterhaltskosten des Eigentümers - nicht Betriebskosten der Mieter. Die Abgrenzung ist entscheidend:

Umlagefähig (Betriebskosten):

Nicht umlagefähig (Unterhaltskosten):

Faustregel: Wartung ja, Reparatur/Ersatz nein. Wenn ein Gerät oder Bauteil ausgetauscht oder repariert wird, handelt es sich um Unterhalt.

Rechtsgrundlage: VMWG Art. 5; OR Art. 256.

3. Rückstellungen und Erneuerungsfonds

Manche Verwaltungen verrechnen «Rückstellungen für zukünftige Renovationen» oder Beiträge an einen Erneuerungsfonds als Nebenkosten. Das ist in der Regel nicht zulässig.

Nebenkosten müssen tatsächlich angefallene Kosten abbilden. Rücklagen für die Zukunft - auch wenn sie sinnvoll sind - sind keine Betriebskosten, die auf Mieter umgelegt werden dürfen.

Ausnahme: Wenn der Mietvertrag explizit einen Erneuerungsfonds als Nebenkostenposition vorsieht und die Beiträge angemessen sind, kann dies zulässig sein. In der Praxis ist dies selten und umstritten.

4. Nicht zuordenbare Versicherungen

Die obligatorische Gebäudeversicherung (kantonal vorgeschrieben) ist umlagefähig. Aber nicht jede Versicherung des Eigentümers darf auf Mieter umgelegt werden:

Umlagefähig:

Nicht umlagefähig:

Rechtsgrundlage: VMWG Art. 4.

5. Kapitalkosten und Hypothekarzinsen

Die Finanzierungskosten des Gebäudes - Hypothekarzinsen, Amortisationen - sind niemals Nebenkosten. Sie sind Bestandteil der Nettomiete und haben auf einer Betriebskostenabrechnung nichts zu suchen.

Das gilt auch für Bauzinsen bei Neubauten oder Zinsanpassungen nach Renovationen.

6. Pauschalbeträge ohne Belege

Positionen, die nur als Pauschale erscheinen - ohne Einzelbelege oder nachvollziehbare Berechnung - sollten hinterfragt werden. Sie haben ein Recht auf Belegeinsicht (OR Art. 257b): Die Verwaltung muss Ihnen die konkreten Rechnungen und Zahlungsnachweise hinter jeder Position zeigen können.

Besonders kritisch sind:

7. Kosten ausserhalb des Abrechnungszeitraums

Nebenkosten müssen dem Abrechnungszeitraum zugeordnet werden können. Wenn eine Rechnung vom Januar auf einer Abrechnung erscheint, die den Zeitraum Juli bis Juni des Vorjahres abdeckt, gehört sie nicht dorthin.

Prüfen Sie bei der Belegeinsicht das Rechnungsdatum und den Leistungszeitraum jeder Position.

8. Positionen, die nicht im Mietvertrag stehen

Wenn Ihr Mietvertrag eine abschliessende Liste der Nebenkostenpositionen enthält (erkennbar an Formulierungen wie «Die Nebenkosten umfassen:»), dann darf die Verwaltung keine zusätzlichen Positionen verrechnen, die nicht in dieser Liste stehen.

Anders ist es, wenn der Mietvertrag eine nicht abschliessende Formulierung verwendet («insbesondere», «unter anderem») oder eine Auffangklausel enthält («und weitere übliche Betriebskosten»). In diesem Fall hat die Verwaltung mehr Spielraum.

Zusammenfassung - häufig falsch abgerechnete Positionen

Position Umlagefähig? Rechtsgrundlage
Allgemeine Verwaltungskosten In der Regel nein OR Art. 257b
Reparaturen und Ersatz Nein VMWG Art. 5, OR Art. 256
Rückstellungen/Erneuerungsfonds In der Regel nein VMWG Art. 4
Mietverlust-Versicherung Nein VMWG Art. 4
Hypothekarzinsen/Kapitalkosten Nein Grundprinzip NK ≠ Mietzins
Pauschalbeträge ohne Beleg Fragwürdig OR Art. 257b
Positionen ausserhalb des Zeitraums Nein Periodizitätsprinzip
Positionen nicht im Mietvertrag Kommt auf Vertragsformulierung an OR Art. 257a

Automatische Prüfung Ihrer Abrechnung

Sie möchten wissen, ob Ihre Nebenkostenabrechnung nicht umlagefähige Positionen enthält? In 30 Sekunden erhalten Sie eine erste Einschätzung - kostenlos und ohne Anmeldung.

Kostenloser Check

FAQ

Sind Verwaltungskosten auf der Nebenkostenabrechnung erlaubt?

Allgemeine Verwaltungskosten sind in der Regel nicht umlagefähig. Eine Ausnahme besteht, wenn der Mietvertrag explizit Verwaltungskosten als Nebenkostenposition vorsieht - und auch dann nur in angemessener Höhe, üblicherweise 3-5% der Nebenkosten.

Darf der Vermieter Reparaturen als Nebenkosten abrechnen?

Nein. Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten sind Unterhaltskosten des Eigentümers, nicht Betriebskosten der Mieter. Nur reguläre Wartungsarbeiten (z.B. jährlicher Heizungsservice) sind als Nebenkosten umlagefähig.

Was mache ich, wenn ich eine nicht umlagefähige Position auf meiner Abrechnung finde?

Reklamieren Sie schriftlich bei Ihrer Verwaltung. Benennen Sie die Position, den Betrag und die Rechtsgrundlage (z.B. OR Art. 257b). Setzen Sie eine Frist von 30 Tagen für eine schriftliche Stellungnahme.

Wie weiss ich, ob mein Mietvertrag eine abschliessende Nebenkostenliste hat?

Schauen Sie auf die Formulierung. «Die Nebenkosten umfassen:» deutet auf eine abschliessende Liste hin. «Insbesondere» oder «unter anderem» deuten auf eine nicht abschliessende Liste hin.